Umfang und Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Das Amtsgericht Wertheim hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2019, Az.1 C 66/19 (bestätigt durch LG Mosbach, 27.01.2020, Az. 5 T 4/20) eine für Verbraucher und auch Unternehmer sehr interessante Entscheidung gefällt. Im Vor­lie­genden ging es darum, dass die Klägerin zuvor Auskunft über die personenbezogenen Daten von der Beklagten gefordert hatte, insoweit hatte sie von ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht. Die Beklagte war in diesem Zusammenhang rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden.

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Das Amtsgericht Wertheim hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2019, Az.1 C 66/19 (bestätigt durch LG Mosbach, 27.01.2020, Az. 5 T 4/20) eine für Verbraucher und auch Unternehmer sehr interessante Entscheidung gefällt. Im Vor­lie­genden ging es darum, dass die Klägerin zuvor Auskunft über die personenbezogenen Daten von der Beklagten gefordert hatte, insoweit hatte sie von ihrem Recht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch gemacht. Die Beklagte war in diesem Zusammenhang rechtskräftig zur Auskunftserteilung im Sinne des Art. 15 DSGVO verurteilt worden


Nach Vorlage des Urteils hat die Beklagte dann Auskunft erteilt. Allerdings waren diese Auskünfte für die Klägerin nicht ausreichend, denn ihr wurde ein Anlagenkonvolut mit verschiedensten Unterlagen vorgelegt, die in sich gesehen für die Klägerin aber weder präzise, noch transparent, noch verständlich und in leicht zugänglicher Form, in einer klaren und einfachen Sprache gewesen sind, so dass die Klägerin sich veranlasst sah, beim Amtsgericht Wertheim zum obigen Aktenzeichen einen entsprechenden Beschluss zu erwirken, wonach der Beklagten aufgegeben worden ist, im Sinne des Art. 15 DSGVO Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 15.000,00 EUR verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht bei­ge­trie­ben werden kann, für je 500,00 EUR einen Tag Zwangshaft und zwar für den Fall, dass die Auskünfte nicht entsprechend Art. 15 DSGVO erteilt werden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts erfasst der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten grundsätzlich auch die Auskunft darüber, welche konkreten personenbezogenen Daten (also nicht nur die Auskunft, dass ein Name und ein Geburtsdatum gespeichert wurde, sondern auch welcher Name, welches Geburtsdatum, etc.) gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasst also

soll sie vollständig sein

nicht nur die Mitteilung, von wem die Daten übermittelt wurden, sondern auch, wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden.


Diese Entscheidung zeigt wieder deutlich, wie wichtig es für Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist, jederzeit umfassend und vollständig in transparenter und einfacherer Sprache Auskunft erteilen zu können. Andernfalls drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit erheblichen Zwangsgeldandrohungen, im vorliegenden Fall 15.000,00 EUR.

Für Verbraucher wiederum zeigt sich, dass die DSGVO kein stumpfes Schwert ist, vielmehr haben Verbraucher tatsächlich einen umfassenden Anspruch auf Auskunft im Sinne des Art. 15 und sind auch in der Lage, wenn die Auskunft nicht vollständig erteilt wird, diesen mithilfe der Gerichte durchzusetzen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Menzel