DSGVO Auftragsverarbeitungsvertrag fehlt - Bußgeld droht

Herr Rechtsanwalt Michael Menzel, Erfurt weist ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmer verpflichtet sind, mit ihren Auftragsverarbeitern einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen. Welche Folgen es haben kann, einen solchen Auftragsbearbeitungsvertrag nicht abzuschließen, hat nunmehr ein hessisches Unternehmen zu spüren bekommen. 

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Herr Rechtsanwalt Michael Menzel, Erfurt weist ausdrücklich darauf hin, dass Unternehmer verpflichtet sind, mit ihren Auftragsverarbeitern einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen. Welche Folgen es haben kann, einen solchen Auftragsbearbeitungsvertrag nicht abzuschließen, hat nunmehr ein hessisches Unternehmen zu spüren bekommen. Das Unternehmen hatte es versäumt, mit seinem Auftragsverarbeiter einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen. Die zuständige Datenschutzbehörde hat daraufhin einen Bußgeldbescheid i.H.v. 5000 EUR ausgesprochen. Die Pflicht zum Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages mit einem Auftragsverarbeiter ergibt sich für den Verantwortlichen aus Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Danach darf eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen nur mit Auftragsverarbeitern abgeschlossen werden, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung erfolgt. Ein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Dies ergibt sich aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO.


Der Verantwortliche kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er keine Kenntnis davon hat, ob der Auftragsverarbeiter die hinreichenden Garantien bieten kann. Aus der gesetzlichen Folge des Art. 28 Abs. 1 DSGVO ergibt sich, dass der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen hat, dass er nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeitet, die entsprechende Garantien bieten können. Das Fehlen eines entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrages kann deshalb mit einem Bußgeld belegt werden. Ein Bußgeld i.H.v. 5000 EUR dürfte dabei nur die untere Schwelle gewesen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite www.mak-anwaltskanzlei.de.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Menzel, Erfurt